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1. Geltungsbereich

1.1. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen von Fen-Lab GmbH mit ihren Auftraggebern.

1.2. Mit Auftragserteilung an die Fen-Lab GmbH gelten die vorliegenden AGB als anerkannt, wenn nicht der Auftraggeber bei Auftragserteilung ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich widerspricht. Der schriftliche Widerspruch umfasst ausschliesslich den betreffenden Auftrag.

1.3. AGBs des Auftraggebers entfalten keine Rechtswirkung. Jede Abweichung davon bedarf der Schriftform.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden, wenn nicht vertraglich in dem Auftrag bereits vereinbart, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Angebot, Bestellung und Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. An gesondert ausgearbeitete Angebote halten wir uns 6 Wochen oder an die im Angebot angegebenen Fristen.

2.2. Sämtliche Darstellungen und Angaben in unseren Angeboten, Prospekten, Preislisten, Qualitätsbeschreibungen und technischen Datenblättern beschreiben lediglich eine allgemeine Beschaffenheit und stellen keine Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie dar.

2.3. An Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Der Auftraggeber darf sie daher Dritten nicht zugänglich machen, sondern hat diese vertraulich zu behandeln.

2.4. Der Auftraggeber ist nach Erteilung des Auftrages, bereits vor Annahme seitens Fen-Lab GmbH, an seinen Auftrag bzw. seine Bestellung gebunden.

2.5. Die Annahme des Auftrags kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch Probeneinsendung und Beginn der Untersuchungen erklärt werden. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber einen Auftrag erteilt und Fen-Lab GmbH diesen annimmt. Ein Widerruf ist nicht mehr bzw. nur eingeschränkt möglich, wenn Fen-Lab GmbH den Auftrag bereits angenommen hat.

2.6. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sind nur mit schriftlicher Bestätigung gültig. Eine Ausnahme ist die Anpassung der Analysen eingesandter Proben, die nach Sachlage mit dem Auftraggeber abgestimmt wird. Diese Abstimmung kann mündlich oder fernmündlich erfolgen.

2.7. Im Falle unvorhergesehener Umstände (z. B. technische Probleme, personelle Engpässe und Nichtverfügbarkeit einer Leistung) behält sich die Fen-Lab GmbH die Unterauftragsvergabe an ein geeignetes Laboratorium vor. Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung des Auftraggebers in schriftlicher, mündlicher oder fernmündlicher Form.

2.8. Rückstellproben werden mindestens über einen Zeitraum von 1 Woche nach Probeneingang oder bis zum Zeitpunkt der Prüfberichterstellung sachgerecht gelagert.

2.9. Eine längere Lagerungsfrist als in 2.7 festgelegt und eine besondere Art der Rückstellprobenlagerung ist bei Auftragserteilung mit Fen-Lab GmbH schriftlich zu vereinbaren und werden ggf. gesondert vergütet.

2.10. Fen-Lab GmbH ist nicht verpflichtet, andere als die im Auftrag genannten Untersuchungen durchzuführen.

3. Lieferungen und Lieferfristen

3.1. Fen-Lab GmbH bemüht sich um die zügige Erledigung jedes Auftrages. Abarbeitungszeiten sind auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen, der angewandten Methoden immer auch von der Wachstumsgeschwindigkeit der nachzuweisenden Mikroorganismen abhängig und daher unverbindlich, es sei denn, Fen-Lab GmbH hat sie schriftlich als verbindlich anerkannt. Teilbefunde sind zulässig.

3.2. Lieferzeitangaben für die Ergebnisse sind generell nur annähernd, generell nicht fix und nur verbindlich, wenn ein ausdrücklicher Fertigstellungstermin der Ergebnisse in der Auftragsbestätigung enthalten oder nachträglich schriftlich vereinbart worden ist.

3.3. Unvorhergesehene Betriebsstörungen, Rohstoffmangel, Ausfälle von Test-Bestecks oder Reagenzien, die zur ordnungsgemäßen Befunderstellung erforderlich sind und Fälle von höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Störung von der Verpflichtung zur Übermittlung der Untersuchungsergebnisse. Bei wiederkehrender Verzögerung durch diese Störungen der Prüfberichtsübermittlung von mehr als 2 Wochen über das avisierte Ergebnis hinaus sind sowohl Käufer als auch Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Verpflichtungen bestehen nicht. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird Fen-Lab GmbH dem Käufer baldmöglichst mitteilen.

3.4. Soweit es sich bei der Belieferung der Fen-Lab GmbH um ein Importgeschäft handelt, steht die Lieferverpflichtung der Fen-Lab GmbH zusätzlich unter dem Vorbehalt des rechtzeitigen Erhalts von Überwachungsdokumenten und Einfuhrgenehmigungen für die zur Fertigung der Ware erforderlichen Materialien. In den vorbezeichneten Fällen ist Fen-Lab GmbH verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes, der für die ordnungsgemäße Testdurchführung notwendig ist, zu informieren. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, wenn die Fen-Lab GmbH die nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Belieferung zu vertreten hat.

3.5. Bei Eingangsmaterial aus dem Ausland für die Untersuchung liegt es in der Verantwortlichkeit des Absenders ggf. erforderliche Einfuhrdokumente und Genehmigungen für den Import zeitgerecht der Fen-Lab GmbH zur Verfügung zu stellen, damit ohne Verzögerung mit den Testdurchführungen begonnen werden kann.

3.6. Alle Untersuchungsproben oder Untersuchungsmaterialien müssen durch den Auftraggeber in geeignetem Zustand in den Geschäftsräumen der Fen-Lab GmbH angeliefert werden, damit die Bearbeitung des Auftrags ohne vermeidbaren Mehraufwand möglich ist.

3.7. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass von, an Fen-Lab zur Bearbeitung übergebenen, Untersuchungsproben oder Untersuchungsmaterialien keine Gefahren für Personal und Eigentum von Fen-Lab GmbH ausgehen.

3.8 Der Auftraggeber haftet Fen-Lab GmbH und ggf. geschädigten Dritten gegenüber für alle Schäden, die ihnen trotz sachgerechter Handhabung durch die Untersuchungsproben oder Untersuchungsmaterialien des Auftraggebers entstehen. Dies gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für mangelhafte Verpackung und ungenügende Kennzeichnung gefährlicher Stoffe.

3.8 Der Auftraggeber hat ggf. nicht im Angebot enthaltene Kosten für die Beseitigung von Untersuchungsproben oder Untersuchungsmaterialien als Sondermüll oder Gefahrstoff zu tragen.

3.9 Wir behalten uns vor, verkürzte Prüfberichte auszugeben, die nicht immer alle Verfahrensangaben (vollständiger Titel der Norm oder Titel der Hausmethode, Ausgabestand und Ausgabedatum) vollumfänglich angeben.

4. Vergütungen und Zahlungsbedingungen

4.1. Maßgeblich für die Vergütung sind die am Tag des Auftragseingangs bzw. der Auftragserteilung einschließlich möglicher Unteraufträge gültigen Listenpreise und Bedingungen der Fen-Lab GmbH.

4.2. Diese Vergütungen gelten zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und umfassen den vertraglich festgelegten Leistungs- bzw. Lieferumfang.

4.3. Die angegebenen Preise gelten bis zum Erscheinen einer neuen Preisliste soweit Fen-Lab GmbH nicht durch Preiserhöhungen der Zulieferer oder bei einer Änderung von Kostenfaktoren zu vorzeitigen Preiskorrekturen gezwungen wird. Änderungen der Preise hat Fen-Lab GmbH dem Auftraggeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen. Sonderpreise gelten bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung oder beiderseitiger Kündigung.

4.4. Nach Lieferung von Teilergebnissen bzw. -leistungen sind wir zu entsprechender Berechnung berechtigt, ebenso bei Leistungen die im gegenseitigen Einvernehmen in einem unserer Partnerlabore erbracht worden sind. Der Rechnungsbetrag ist spesenfrei auf ein Konto der Fen-Lab-GmbH zur Zahlung fällig.

4.5. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebern oder ein Zurückbehaltungsrecht ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung von der Fen-Lab GmbH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist; dies berührt nicht ein eventuell bestehendes gesetzliches Minderungsrecht.

4.6. Nachträglich vereinbarte Untersuchungen, Befundergebnisse, Analysen, Begutachtungen oder Bescheinigungen und -leistungen sind gesondert gem. dem Angebot zu vergüten.

4.7. Bei Eil- und Sonderaufträgen werden nach Absprache Zuschläge für den erforderlichen Mehraufwand erhoben.

4.8. Sind bestimmte Leistungen mit einem Zirka-Preis fixiert, so gilt ein Maximalpreis, der 150 % des Zirka-Preises beträgt, als vereinbart. Soweit Preise “ab EUR …” ausgewiesen sind, ist Fen-Lab GmbH nicht imstande, den Preisrahmen im Vorhinein verbindlich zu fixieren; in diesem Fall bestimmt Fen-Lab GmbH den Preis nach billigem Ermessen auf Grundlage der tatsächlichen Maßnahmen, welche für Fen-Lab GmbH zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendig sind und zu denen sie auch berechtigt und verpflichtet ist. In jedem Fall außer bei Vereinbarung eines Festpreises gliedert Fen-Lab GmbH in der Rechnung ggf. die angefallenen Kosten auf.

4.9. Für eine Rechnungsstellung ist eine monatliche Abrechnung vorgesehen.

4.10. Nebenkosten wie Verpackung, Abholkosten, Fracht bzw. Porto, Trockeneis, Versicherung und Zollgebühren werden gemäß Auftraggeber spezifischen Angeboten berechnet.

4.11. Die Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt ohne jeden Abzug zahlbar, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Skonto wird nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und lediglich in Ausnahmefällen gewährt.

4.12. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist die Fen-Lab GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank geltend zu machen, mindestens jedoch 7 %.

4.13. Die Bezahlung der Rechnungen per Scheck ist nicht möglich.

4.14. Unter besonderen Umständen kann Fen-Lab GmbH eine Leistung von einer Vorauszahlung abhängig machen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Fen-Lab GmbH behält sich ihr Eigentum trotz Übergabe an den Auftraggeber bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor.

5.2. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst mit Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.

6. Gewährleistung, Haftung und Verjährung

6.1 Fen-Lab GmbH wird sich nach besten Kräften bemühen, bei der Ausführung des Auftrags der gemäß Akkreditierung nach DIN/EN/ISO 17.025 bzw. nach dem Stand von Wissenschaft, soweit diese zum Einsatz kommt, und Stand der Technik bestmögliche Leistungen zu erbringen. Die Gewährleistung der Fen-Lab GmbH beschränkt sich auf den Gegenstand des Untersuchungsauftrags und unter Anwendung der Regeln einer guten Laborpraxis sowie der anerkannten Regeln der Technik.

6.2. Offensichtliche Mängel der Dienstleistung der Fen-Lab GmbH hat der Auftraggeber binnen direkt nach Eingang des Berichts, spätesten nach 2 Wochen schriftlich zu rügen. Fen-Lab GmbH wird soweit dieser Mangel berechtigt angezeigt wurde binnen einer angemessenen Nachfrist beheben oder ihre Leistung noch einmal erbringe. Bei Erfolglosigkeit der Nacherfüllung trotz zweimaligem Nacherfüllungsversuch, unserer Verweigerung, Unmöglichkeit der Nacherfülllung, unzumutbarer Verzögerung oder Unzumutbarkeit für den Auftraggebern aus sonstigen Gründen kann der Auftraggeber den Rücktritt vom Auftrag verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Beim Fehlschlagen der Nachbesserung ist der Auftraggeber jedoch berechtigt im gegenseitigen Einvernehmen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Wird bei einer Wiederholungsuntersuchung die Richtigkeit der vom Auftraggeber beanstandeten Untersuchung bestätigt gehen die Kosten dieser Untersuchung zu Lasten des Auftraggebers.

6.3. Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber ungeeignete Proben, unzureichende Aufträge oder unzureichende Proben-begleitscheine zur Verfügung gestellt hat.

6.4. Im Rahmen eines Projektes des Auftraggebers haftet Fen-Lab GmbH für die ordnungsgemäße Durchführung und Ausfertigung der von ihr übernommenen Untersuchungen jedoch nicht für die Erreichung des vom Auftraggeber angestrebten Erfolges oder Zieles des Projektes.

6.5. Fen-Lab GmbH haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen oder sonstige Schäden des Auftraggebern, es sei denn, dass sie durch Fen-Lab GmbH durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Diese Haftung gilt grundsätzlich nicht für Aufträge die von Fen-Lab GmbH nach Rücksprache mit dem Auftraggeber an Unterauftragnehmer weiter gereicht wurden.

6.5. Erweist sich eine Mängelrüge als unberechtigt, so ist Fen-Lab GmbH berechtigt, dem Besteller alle Aufwendungen, die durch diese entstanden sind, zu berechnen.

6.6. Sachmängelansprüche verjähren nach 12 Monaten.

6.7. Sofern und soweit nicht eine etwaige Haftungsverpflichtung seitens Fen-Lab GmbH im Falle von grober Fahrlässigkeit, Betrug oder vorsätzlichem Fehlverhalten aufgrund von schuldhaftem Verhalten seitens Fen-Lab GmbH gesetzlich vorgeschrieben ist, ist die Haftung von Fen-Lab GmbH in Bezug auf ein Produkt oder eine Dienstleitung – sei es im Zusammenhang mit Gewährleistungspflichten, Vertragspflichten bzw. im Rahmen einer Delikthaftung oder aus anderen Gründen – insgesamt auf den Betrag beschränkt, den der Käufer für die betreffende Dienstleistung gezahlt hat.

7. Gefahrübergang

7.1. Eine sachgerechte Verpackung und unbeschadete Anlieferung von Unter-suchungsproben zusammen mit einem aussagekräftigen Probenbegleitschein in den Geschäftsräumen der: Fen-Lab GmbH Paulstraße 2, 20095 Hamburg liegt ausschliesslich in der Verantwortung des Kunden. Er sei denn, die Probenahme wird durch Fen-Lab GmbH erbracht. Wenn dies vom Auftraggeber erwünscht ist, nimmt Fen-Lab GmbH die Wahl des Transportweges, des Transportmittels, des Spediteurs und des Frachtführers sowie der Umverpackung nach bestem Ermessen vor.

7.2. Für Untersuchungsmaterial, das durch Mitarbeiter Fen-Lab-GmbH genommen und unter deren Verantwortung ins Labor transportiert wurde, haftet die Fen-Lab GmbH nur in Höhe des Auftragswertes der Untersuchung.

7.3. Eine Transportversicherung für angelieferte Untersuchungsmaterialien des Auftraggebers wird nur auf Weisung und auf Kosten des Auftraggebers abgeschlossen.

8. Vertragsverletzung

8.1. Vertragsverletzungen des Vertragspartners (Auftraggebers) berechtigen die Fen-Lab GmbH vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, jegliche Lieferung von Befund- und Untersuchungsergebnissen an den Auftraggeber einzustellen oder fristlos vom Vertrag zurückzutreten.

9. Datenschutz und Geheimhaltung

9.1. Alle erforderlichen Daten werden durch Fen-Lab GmbH im Rahmen der Geschäftsbeziehungen vertraulich behandelt.

9.2. Fen-Lab GmbH ist es untersagt, Tatsachen und Unterlagen, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben, zu veröffentlichen oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Die Fen-Lab GmbH ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei ihrer Tätigkeit erlangten Erkenntnisse befugt, wenn sie aufgrund von gesetzlichen Vorschriften hierzu verpflichtet ist oder der Auftraggeber sie ausdrücklich und schriftlich von der Schweigepflicht entbindet. Im Übrigen sind Fen-Lab GmbH und ihre Mitarbeiter nach Absprache mit dem Auftraggeber befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen der Vertragsdurchführung, unter Beachtung des Datenschutzes, gewonnenen Daten zu Ringversuchen und für eigene Laborvergleichsuntersuchungen sowie zu Forschungs- und Entwicklungszwecken sowie zu wissenschaftlichen Zwecken anonymisiert zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg.

10.2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Fen-Lab GmbH zuständig ist.

10.3. Fen-Lab GmbH ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers zu klagen.

10.4 Die Rechtsbeziehungen zwischen Fen-Lab GmbH und Auftraggebern unterliegen ausschliesslich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11. Schlussbestimmungen

Die Parteien sind verpflichtet eine Regelung zu vereinbaren, die der beabsichtigten Regelung möglichst nahe kommt. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Einzelverträge lässt deren Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder lückenhaft sein, ist die unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die den in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragsparteien am besten entspricht.

Hamburg, den 16.06.2018

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